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19.5.2012 : 19:21

Geschichtsverein Bad Steben

Wolfgang Heger

Berliner Str. 21

95138 Bad Steben

09288/97390

 

Über Uns

Informationen über den Geschichtsverein Bad Steben
Bad Steben hat eine lange und bewegte Geschichte. Dieses Wissen zu bewahren, zu vertiefen und letztendlich auch für die Öffentlichkeit zugänglich zu machen ist eine wichtige Aufgabe. Aus diesem Grund hat in Bad Steben eine kleine Gruppe von engagierten Bürgern die Initiative zur Gründung eines Geschichtsvereines ergriffen und auch eine ganze Reihe von Mitstreitern gewonnen.Mittlerweile hat sich der Verein in der Öffentlichkeit etabliert und arbeitet an verschiedenen Projekten.Zwecke des Vereines sind:- Erforschung der Geschichte
- Bewahrung schutzwürdiger Gebäude und Landschaftsteile
- Nutzbarbachung des Wissens für die Öffentlichkeit und für den Fremdenverkehr
- Gründung eines Museums (Frühzeit, Bergbau, Humboldt, Bädergeschichte)Herzlich willkommen sind alle, die sich für die Geschichte Bad Stebens und für die Geschichte des Frankenwaldes interessieren.
Wolfgang Heger

Vorstandschaft


Vorstandschaft

Vorstandschaft des Geschichtsvereins Bad Steben:

1.Vorsitzender

Wolfgang Heger, Bad Steben, Berliner Str. 21, 09288/97390

2. Vorsitzender/Kassier

Eva Spörl, Bad Steben, Wenzstr. 6, 09288/925534, 09288/350

Schriftführer

Florian Findeiß

Archivar

Rolf Drechsel, Bad Steben Jean-Paul-Str.16, 09288/6116

 

Beisitzer



Engelhardt, Willi
Spörl, Adolf
Wölfel, Peter

Satzung


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "Geschichtsverein Bad Steben e.V."
Der Verein hat seinen Sitz in Bad Steben und soll im Vereinsregister beim Amtsgericht Hof eingetragen werden.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweckbestimmung
Zweck des Vereins ist die Durchführung, Unterstützung und Förderung der geschichtlichen Erforschung Bad Stebens und des Frankenwaldes mit dem Ziel, das Wissen zu bewahren und der Allgemeinheit zur Verfügung zu stellen.
Für die Erfüllung dieser satzungsgemäßen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge/Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern und Fördermitgliedern (ordentliche Mitglieder) sowie aus Ehrenmitgliedern.
Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder; Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.
Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

§ 5 Beginn/Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet die Vorstandschaft mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen.
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet die Vorstandschaft mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 6 Mitgliedsbeiträge
Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. Die Jahreshauptversammlung
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen
3. Die Vorstandschaft
4. Die erweiterte Vorstandschaft

§ 8 Protokollierung
Über jede Versammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 Die Jahreshauptversammlung
Die Jahreshauptversammlung findet jährlich im der ersten Jahreshälfte statt. Sie wird von der Vorstandschaft einberufen und vom 1. Vorsitzenden geleitet. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied, mit einer Stimme. Aktives und passives Wahlrecht haben Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr. Bei Minderjährigen bedarf es der Einwilligung (vorheriger Zustimmung) des gesetzlichen Vertreters.
Die Einladung soll spätestens zwei Wochen vorher schriftlich an die letzte bekannte Anschrift, unter Mitteilung der vollständigen Tagesordnung erfolgen. Anträge zur Hauptversammlung können nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden. Ein nicht vorher eingereichter Antrag kann nur berücksichtigt werden, wenn die Mehrheit der Hauptversammlung der Stellung des Antrages zustimmt.

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Auf Antrag eines Mitgliedes der Vorstandschaft oder eines Auschussmitgliedes können außerordentliche Mitgliederversammlungen mit der Frist von zwei Wochen schriftlich einberufen werden. Die Rechte der außerordentlichen Mitgliederversammlungen entsprechen der Jahreshauptversammlung. Sie kann insbesondere bei schwerwiegenden Entscheidungen einberufen werden. Für die Durchführung der außerordentlichen Mitgliederversammlungen gelten die gleichen Durchführungsbestimmungen wie für die Hauptversammlung

§ 11 Der Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
Dem 1. Vorsitzenden obliegt vornehmlich die Leitung der Vereinsgeschäfte. Im Innenverhältnis wird bestimmt, daß der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden von seinem Vertretungsrecht Gebrauch macht.

§ 12 Die Vorstandschaft
Die erweiterte Vorstandschaft setzt sich zusammen aus:
dem 1. und 2. Vorsitzenden
dem Kassier
dem Schriftführer
dem Archivar

Dem Ausschuss, bestehend aus bis zu 4 Beisitzern.


§ 13 Aufgaben der Vereinsorgane
1. Der 1. Vorsitzende
Dem 1. Vorsitzenden obliegt es, die Veranstaltungen des Vereins zu leiten, sowie die Organe des Vereins zu Sitzungen einzuberufen. Er entscheidet in allen in der Satzung vorgesehenen Fällen. Er führt den Vorsitz bei der Jahreshauptversammlung, bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen und bei Vorstandssitzungen. Bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag. Er hat die Beschlüsse der Organe zu vollziehen.
2. Der Kassier
Dem Kassier obliegt die ordnungsgemäße Führung der Kasse sowie die Rechnungsführung. Er übt Aufsicht über das gesamte Vermögen und ist gehalten, keinen negativen Kontostand entstehen zu lassen. Er führt in seinem Zuständigkeitsbereich eine Mitgliederliste zur Abrechnung der Beiträge. Er ist verpflichtet, zur Hauptversammlung einen Rechnungsbericht vorzulegen und die Rechnungsführung mindestens eine Woche vor der Hauptversammlung von den Kassenprüfern prüfen zu lassen.
3. Der Schriftführer
Die Hauptaufgabe des Schriftführers ist die Protokollierung der Versammlungen.
4. Der Archivar
Der Archivar verwaltet das Vereinseigentum.
5. Die erweiterte Vorstandschaft
Die erweiterte Vorstandschaft fasst Beschlüsse, teilt Aufgaben zu allen Veranstaltungen im Verein ein, hat auch das Recht, Rechenschaft zu verlangen und entscheidet über Mitgliederaufnahme und -ausschluss. Sie ist berechtigt, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen um Neuwahlen durchzuführen, falls Mitglieder des Vorstandes oder der Vorstandschaft ihren Aufgaben nicht nachkommen oder nicht nachkommen können und dadurch die Vereinsgeschäfte in erheblichem Maß gefährdet werden.
6. Die Kassenprüfer
Die Kassenprüfer dürfen nicht Vorstand oder Mitglieder der erweiterten Vorstandschaft sein. Sie haben vor dem Rechnungsabschluss eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Hauptversammlung Bericht zu erstatten.
7. Die Jahreshauptversammlung und außerordentliche Mitgliederversammlung
Die Jahreshauptversammlung ist vor allem zuständig für:
1. Entgegennahme der Jahresberichte und des Kassenberichtes sowie des Berichtes der Kassenprüfer
2. Entlastung der Vorstandschaft
3. Beschlüsse über den Haushalt
4. Änderung der Satzung
5. Wahlen
6. Festlegung der Grundsätze über Vereinsarbeit
7. Beschlüsse über Anträge
8. Festlegung der Beiträge
9. Grundstücksangelegenheiten
10. Ernennung von Ehrenmitgliedern

§ 14 Ausgaben und Anschaffungen
Ausgaben und Anschaffungen dürfen nur im Rahmen des Vereinszweckes getätigt werden. Die Jahreshauptversammlung und die außerordentliche Mitgliederversammlung entscheiden über den Haushalt des Vereins. Der 1. Vorsitzende und die erweiterte Vorstandschaft entscheiden über Anschaffungen und Ausgaben im Rahmen der von der Jahreshauptversammlung oder der außerordentlichen Mitgliederversammlung zugewiesenen finanziellen Möglichkeiten und im Rahmen des Vereinszweckes.


§ 15 Wahlen und Abstimmungen
Für die Wahl gilt, dass gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen hat. Alle Wahlen und Abstimmungen finden geheim und schriftlich statt; sie kann aber auf Antrag, der einstimmig sein muss, per Akklamation (Handzeichen) durchgeführt werden. Die Versammlung ist ungeachtet der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Der Vorstand (§ 11) und die Vorstandschaft (§ 12) werden von der Hauptversammlung auf jeweils 3 Jahre gewählt. Die Hauptversammlung wählt auf die Dauer von 3 Jahren zwei Kassenprüfer.
Gefährdet der 1. Vorsitzende die Geschäfte des Vereins in erheblichem Umfang, kann er auch gegen seinen Willen vorzeitig im Rahmen einer außerordentlichen Mitgliederversammlung aus seinem Amt abgewählt werden. In diesem Fall ist ein neuer 1. Vorsitzender zu wählen. Bei Rücktritt oder Tod des 1. Vorsitzenden ist binnen vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, mit der Aufgabe, einen neuen 1. Vorsitzenden zu wählen. Gefährdet ein Mitglied der erweiterten Vorstandschaft die Geschäfte des Vereins in erheblichem Umfang, kann es auch gegen seinen Willen vorzeitig im Rahmen einer außerordentlichen Mitgliederversammlung aus seinem Amt abgewählt werden. Bei Rücktritt, Tod oder Abwahl eines Mitgliedes der erweiterten Vorstandschaft bestimmen die verbleibenden Vorstandsmitglieder kommissarisch einen Vertreter bis zur nächsten Hauptversammlung. Abgewählt kann nur werden, wenn mehr als drei Viertel der Anwesenden der Versammlung dafür stimmen. Für die Abwahl gelten ansonsten die gleichen Bestimmungen wie für die Wahl. Abstimmungen in der erweiterten Vorstandschaft erfolgen per Akklamation. Eine schriftliche und geheime Abstimmung muss durchgeführt werden, wenn ein Mitglied der erweiterten Vorstandschaft es beantragt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

 

§ 16 Beschlussfassung über besondere Angelegenheiten in der Hauptversammlung
Zur Beschlussfassung über folgende Punkte ist die Mehrheit von drei Vierteln der in der Hauptversammlung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich:
1. Änderung der Satzung.
2. Auflösung, bzw. Verschmelzung des Vereins, wenn nicht mindestens 7 Mitglieder sich entschließen, ihn weiterzuführen. In diesem Falle kann der Verein nicht aufgelöst werden. Die Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins kann nur auf einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung eine Beschlussfassung hierüber angekündigt ist.

§ 17 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vereinsvermögen der Marktgemeinde Bad Steben zu übereignen und zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung durch das Finanzamt ausgeführt werden.
Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.
Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 27.11.03 beschlossen.