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19.5.2012 : 19:29

Geschichtsverein Bad Steben

Wolfgang Heger

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95138 Bad Steben

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08.12.2011 15:32 Alter: 160 Tage

1564-11-19 Erbteilungsvertrag Waldenfels

Kategorie: 1500-1599, 1560-1569, Lichtenberg, Ortsgeschichte, Thierbach

1564 (19.Nov.) Um ehrlich zu teilen, schliesst Hans (IX.14) von Waldenfels mit seinen Söhnen bzw. Enkeln einen Teilungsvertrag ab, der aus dem Lichtenberger Besitz 4 Teile bildet.

Mit Wirkung ab Lichtmess 1565 erhalten den

1. Teil (Carlsgrün Teil) mit den Dörfern Carlsgrün und Langenbach, vom Schloss Lichtenberg das Innere Schloss mit Teilen des Wirtschaftshofes und vom Städtchen Lichtenberg und Naila der jüngste Sohn Christoph (X.15) von Waldenfels,

2. Teil (Stebener Teil) mit den Dörfern Unter- und Obersteben, Christusgrün und Dürrnberg, vom Schloss den Neuen Bau mit Teilen des Wirtschaftshofes, vom Städtchen Lichtenberg die nordwestliche Hälfe sowie die Kichenlehen Steben die Enkel Hans Rudolph (XI.6) und Christoph (XI.7) von Waldenfels, Söhne des bereits verstorbenen Ernst (X.7) von Waldenfels,

3. Teil (Thierbacher Teil) mit dem Haus zu Thierbach, den Dörfern Thierbach, Bobengrün, Gerlas, Geroldsgrün, Lochau und Steinbach sowie dem Kirchenlehen Geroldsgrün der Sohn Philipp (X.10) von Waldenfels,

4. Teil das Fabianhaus mit Zubehör an Fluren in Lichtenberg sowie das Kirchenlehen Lichtenberg der Sohn Hans (X.14) von Waldenfels.

Ungeteilt bleibt als "ein sonderer angenehmer Schatz" der grosse Waldbesitz. Nr. 221

A 221

I. Müller in FWZ 1928 S. 87 ff. SAB Lade 863 Nr. 13766 Erbteilungsvertrag; WGW 2 S. 112 f; hinsichtlich der Dörfer WGW 4 S. 145; hinsichtlich der Kirchlehen WGW 2 S. 229, 239 f. u. 320.

a) Der Teilungsvertrag des Hans (IX. 14) von Waldenfels, der die Einigkeit unter den Nachkommen sichern sollte, handelte auf 37 eng beschriebe- nen Seiten von der "Zerteilung und Zerschlagung der Wohnhäuser Lichtenberg und Thierbach auf vier Teile", der Festung, dem Burgfrieden, dem Geleit, der kaiserlichen Freiheit, dem Ritterdienst, der Inventarisierung, der Oberen und der Niederen Gerichtsbarkeit, der Verwahrung der Urkunden, den geistlichen Lehen, der hohen und der niederen Jagt, der Schäferei, dem "Rindviech", der Fron, dem Eisenstein, dem Wald, den Fischwassern an der Selbitz und der Steuer der Unter- tanen. Vermissen läßt er die Verteilung der Dörfer, die wohl in einem mehrfach erwähnten, aber verloren gegangenen Teilungsregister fest- gelegt war und vermutlich so aussah, wie im Eintrag Nr. 221 angegeben, wobei die Bezeichnungen "Carlgrüner", "Stebener" und "Thierbacher" Teil vom Verfasser eingeführt sind.

Diese Vermutung gründet sich hinsichtlich des 1. (Carlsgrüner) Teils auf die Tatsache, daß der Witwe des ersten Besitzers dieses Teils als Leibgedinge u.a. der Zehnten zu Carlsgrün und Langenbach vermacht war (WGW 2 S. 244), hinsichtlich des 3. (Thierbacher) Teils mit den Dörfern Thierbach, Bobengrün, Gerlas, Geroldsgrün, Lochau und Steinbach auf den i.J. 1610 den Räten zu Kulmbach vorgelegten Wiederkaufsvertrag, der diese Dörfer als zum Rittergut Thierbach gehörend nannte (WGW 2 S. 374), und hinsichtlich des 2. (Stebener) Teils auf die Zugehörigkeit des Kirchlehns Steben und den Umstand, daß nur noch die Dörfer Unter- und Obersteben sowie Christusgrün und Dürrnberg dafür in Betracht kommen konnten.

Übrigens ist zu vermuten, daß die ursprüngliche Teilung der Herrschaft Lichtenberg bei der Abgrenzung der um 1622 errichteten markgräflichen Ämter Lichtenberg und Thierbach übernommen wurde, und danach bildeten der Thierbacher Teil das das Amt Thierbach und der Carlsgrüner zusammen mit dem Stebener Teil sowie dem zu Lichtenberg gehörenden Fabianhaus das Amt Lichtenberg. (Wenn in dieser Anmerkung von den Söhnen des Erblassers oder von diesen als den Brüdern gesprochen wird, ist immer zu ergänzen "und deren Erben".

Schon vor Abschluß des Teilungsvertrages war Sohn Ernst (X. 7) gestorben und 3 Tage nach dem Inkrafttreten starb Sohn Hans (X. 14). Die obere Gerichtsbarkeit wurde bei der Teilung den 3 Söhnen auf Lichtenberg und Thierbach "zu- geschlagen". Diese sollten aber gemeinsam einen Richter wählen und annehmen. Alle Fälle der peinlichen (=Straf) -Gerichts- barkeit sollten in Lichtenberg geführt werden. Unkosten, die in peinlichen Verfahren (z.B. durch die Zuziehung eines Scharfrichters) entstanden, hatten die Untertanen als sog. Gerichtssteuer zu tragen.

b) Gemeinsam sollten auch Besitz und Nutzung des 8270 Acker umfassenden Waldes (WGW 4 S. 422), der Bergwerke und der hohen Jagt sowie einiger weniger wichtiger Rechte und Einrichtungen blei- ben bzw. werden. Diese Gemeinsamkeit hatte die Wirkung, daß sich jeder der Miterben als Besit- zer eines großen Vermögens fühlen und ausgeben konnte, z.B. beim Schuldenmachen.

c) Erwähnenswert erscheinen folgende Punkte des Teilungsvertrages: Die übergabe der vier Teile sollte Lichtmeß (2. Febr.) 1565 erfolgen. Der große Schloßturm auf Lichtenberg sollte den Brüdern für die "Behaltung verbrecherlicher Personen" dienen, unterhalten sollten ihn aber nur die beiden Söhne, die das Schloß bewohnten. Alles Geschütz sollte auf Lichtenberg bleiben. Bei peinlichen Verfahren gegen Fremde war die Brandenburgische Halsgerichtsordnung anzuwenden. Von den 4 geist- lichen Lehen sollten Christoph (X. 15), der Besitzer des 1. (Carlgrüner) Teils Lichtenberg und Naila erhalten, die Erben Ernsts (X. 7), Besitzer des 2. (Stebener) Teils, Steben und Philipp (X. 10), Besitzer des 3. (Thierbacher) Teils, Geroldsgrün. Die Lehensinhaber sollten als Pfarrer keine Päpstliche, sondern nur from- me, treuherzige Männer berufen, die das selig- machende Wort Gottes nach rechter, apostolischer Lehr fleißig predigten. "So einer seine Lehen einem päpstlichen Pfaffen leiht, der soll dadurch seines Pfarrlehns verlustig gehen". Die Pfarrlehen, ihre Zehnten und Erbgerechtigkeiten waren in vollem Umfang zu erhalten, was aber von den Pfarreien Lichtenberg und Steben an etlichen Zehnten im Loch (= Lochau) und Geroldsgrün dieser Pfarrei zugeschlagen wurde, soll hinfür unwiderruflich dabei bleiben. (Der damalige Stebener Pfarrer hatte sich nach PAS Akten II. 4. 2 S. 9 erfolglos geweigert, diese Zehnten abzugeben; die Wegnahme diser Zehnten widersprach dem kirchlichen Recht - s. A 149). Den Wald sah der Erblasser "als einen besonderen Schatz" an, der zur Erhaltung von Haus und Stadt Lichtenberg, seinen männlichen Leibeserben und anderen zur Herrschaft gehörenden Untertanen beitragen und alle Bauern der Herrschaft mit Bau- und Brennholz versorgen sollte.