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19.5.2012 : 19:30

Geschichtsverein Bad Steben

Wolfgang Heger

Berliner Str. 21

95138 Bad Steben

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08.12.2011 13:21 Alter: 159 Tage

1565-02-02 Erbteilungsvertrag

Kategorie: 1500-1599, 1560-1569, Lichtenberg, Ortsgeschichte, Thierbach

1565 (2.Feb., Lichtmess) Die im Teilungsvertrag vom 19.Nov. 1564 festgelegten Teile der Herrschaft Lichtenberg gehen mit Ausnahme des 4.Teils auf die neuen Besitzer über. Nr. 223

A 223 SAB L 863 Nr. 13766 Erbteilungsvertrag.

a) Die neuen Besitzer der einzelnen Teile der Herrschaft Lichtenberg wurden amtlich erst nach dem Tod des Hans (IX. 14) von Waldenfels mit ihren Anteilen belehnt. Bereits ab 1565 gab es aber nun außer den Herren zu Lichtenberg auch "Herren zu Thierbach" später infolge Besitzwechsels innerhalb der Familie auch "Herren zu Lichtenberg und Thierbach".

b) Die Besitzer des Stebener (2.) Teils, Hans Rudolph (XI. 6) und Christoph (XI. 7), wuchsen unter ihrem Großvater Hans (IX. 14) von Waldenfels und ihrer Mutter einer geborenen Marschalk von Pappenheim, die sich nach WGW 5 S. 154 sehr für die Kirche und ihre Diener eingesetzt hat, auf. Hans Rudolph (WGW 2 S. 315 ff.) verwaltete, nachdem seine Erziehung abgeschlossen war, seinen und seines Bruders Christoph gemeinsamen Besitz einschließlich des Stebener Kirchlehns bis 1595 persönlich und wahrscheinlich recht großzügig (WGW 2 S. 364), dann sah er sich bei der wachsenden Verschuldung Lichtenbergs genötigt, eine Stelle als Pfleger von Nabburg an- zunehmen, die mit der Auflage verbunden war, auf Nabburg zu wohnen. Er soll Anhänger der Lehre Calvins gewesen sein (WGW 5 S. 157).

c) Christoph (XI. 7) von Waldenfels (WGW 2 S. 333), als lutherische Kernnatur bezeichnet (WGW 5 S. 233), genoß eine sehr teuere Erziehung, unternahm aufwendige Auslandsreisen und lebte, nachdem er auf Grund seiner glänzenden Fähigkeiten Diplomat geworden war, über seine Verhältnisse. Er war dienstlich so in Anspruch ge- nommen, daß er nicht dazu kam, eine Ehe zu schließen, und hatte für seinen Lichtenberger Besitz kaum je Zeit.

d) Der Besitzer des Carlsgrüner (1.) Teils, Christoph (X. 15) von Waldenfels (WGW 2 S. 238 ff.) wurde 1570 Amtmann zu Schauenstein, mußte seinen Besitz also auch aus der Ferne verwalten. Nach seinem 1584 erfolgten Tod gab es Streit um das Leibgedinge seiner Witwe, zu dem auch die Zehnten von Carlsgrün und Langenbach gehörten (WGW 2 S. 244).

e) Der Besitzer der Thierbacher Güter, Philipp (X. 10) von Waldenfels (WGW 2 S. 227 ff.), hat seinen Besitz, den er im Alter von 28 Jahren übernahm, wahrscheinlich selbst verwaltet. In seiner Leichenpredigt wurde er als ein besonderer Liebhaber und Förderer des göttlichen Wortes bezeichnet, der sich auch sehr um die Einführung Stebens als Bad bemüht habe (WGW 2 S. 230 u. 233).