Suchergebnis
- 1:
Home. - 2:
Info. - 3:
News. - 4:
Lehrpfad. - 5:
Projekte. - 6:
Themen. - 7:
Geschichte. - 8:
Chronik Bad Steben. - 9:
Ortsführungen. - 10:
Museen/Ausstellungen. - 11:
Links. - 12:
Aufnahmeantrag. - 13:
Impressum/ Kontakt. - 14:
Suche.
Geschichtsverein Bad Steben
Wolfgang Heger
Berliner Str. 21
95138 Bad Steben
09288/97390
1565 Hans (IX.14) von Waldenfels Beschreibung aller seiner Besitzungen
Kategorie: 1500-1599, 1560-1569, Kirchengeschichte, Lichtenberg, Ortsgeschichte1565 Hans (IX.14) von Waldenfels lässt ein Urbarium, eine genaue Beschreibung aller seiner Besitzungen und Rechte, betitelt "Erbzinsregister Hansen von Waldenfels", anfertigen. Ein Verzeichnis der Grenzbäche gibt einleitend die Grenzen der Herrschaft Lichtenberg an:"Vom Blechschmidtenhammer die Selbitz aufwärts bis zur Einmündung des Froschbaches, diesen aufwärts bis zur Schwarzenbacher Strasse, dann hinüber zur Thiemitz, diese abwärts bis zur Thiemitzmühle, dann nach Norden über die Lamitz, Langenau gegen Dürrenwaid zu. Die Ölsnitz abwärts bis zur Rodach, diese aufwärts bis zur Einmündung der fränkischen Muschwitz, diese abwärts zum Blech- schmidtenhammer zurück". Nr. 224
A 224 SAB Rep. A 226 Nr. 9281.
a) Das Urbar und Erbzinsregister ist eine Beschreibung von Rechten und Ordnungen, die i.J. 1565 in der Gerichtsherrschaft Lichtenberg und teilweise darüber hinaus galten und mit weniger unter A 172 bereits erwähnten Ausnahmen im wesentlichen schon von alters her gegolten haben. Die Grenzbäche stellten nicht durchweg die wirkliche Grenze der Herrschaft dar, so lagen diese Grenzen bei Thierbachermühle und teilweise dem Froschbach aufwärts etwas südlich bzw. östlich dieses Bachs. Eine Grenzveränderung hatte 1356 östlich der Rodach bis einschließlich Heinrichsdorf (Heinersberg) stattgefunden und Thierbach sowie der Weidenstein hatten bis 1466 noch dem Grafen von Orlamünde (belehnt die von Harra) gehört und waren erst dann, praktisch sogar erst 1483 an die von Waldenfels gekommen, s. Nrn. 97 und 141. Innerhalb der eingangs ange- gebenen Grenzen hatten nur die von Waldenfels die hohe Obrigkeit, die hohe und niedere Jagd sowie die Trift mit "Vieh und Schafen". Sie hatten die Kirchlehen Lichtenberg, Untersteben, Geroldsgrün und Naila zu verleihen. Die Einwohner Nailas sind von der Erhebung Nailas zur zu Pfarrei Steben unter Zuziehung eines von Waldenfels belehnten Frühmessners versorgt worden (WGW 2 S. 114).
b) Die wirtschaftliche Grundlage des kleinen Staates war die Nutzung des Grund und Bodens. In Lichtenberg und Thierbach befanden sich je ein vom Grundherrn bewirtschaftetes Schloß- oder Herrengut, weiteres landwirtschaftlich nutzbares Land überließ dieser gegen Fron und Abgaben in Geld und Naturalien seinen Untertanen bzw. Landsuchenden, die damit Untertanen wurden, zur Bewirtschaftung. Er verpflichtete sich dabei zum Schutz von Gut, Leib und Leben seiner Untertanen, die in Bauern (Besitzer gan- zer oder halber Höfe, ein ganzer Hof umfaßte 50 - 60 Tagwerk Grund und Boden), Gärtner (Besitzer kleinerer, landwirtschaftlich nutzbarer Flächen), Hintersassen (Besitzer von Häuschen mit oder ohne etwas zusätzlichen Boden), Herberger (Auszügler, Mieter) und Hausgenossen eingeteilt wurden. Die Fronbauern, die, soweit sie ganze Höfe besaßen, Pferdegespanne zu halten hatten, mußten mit diesen im Wege der Fron die gesamte Feldarbeit (bestellen, ackern, düngen, säen usw. bis zum Einbringen der Ernte) für die Schloßgutswirtschaften verrichten, und zwar "zu jeder Zeit, wenn man es ihnen hieß" (im Frühjahr von 6 - 18, im Herbst von 7 - 17 Uhr), alle Fuhren für das Schloß und die Schloßgutswirtschaften (darunter auch alle Obst- und Weinfuhren von den Besitzungen des Schloßherrn in Burghaig bei Kulmbach, Bauholz-, Brennholz-. Holzkohlen-, Jagd-, Mühlen- und Zehntfuhren) bis zu einer Entfernung von 3 Meilen ausführen und mit der Hand jede verlangte Arbeit im Schloß oder in den Gutswirtschaften des Herrn leisten sowie als Treiber usw. mit auf die Jagd gehen und Hasen und Füchse jagen. Für Fuhrleistungen über Ent- fernungen von mehr als zwei Meilen und für die ganztägige Fron im Schloß erhielt der Bauer die bereits bei A 172 erwähnten Vergütungen. Jedem ganzen Hof wurden jährlich 16 Klafter Großnürnberger Maß (= 56,64 cbm) Brennholz im Herrschaftswalde zum Schlagen und Abfahren in seinem Hof zugewiesen, dort war das Holz aufzusetzen, nach Michaelis waren 8 Klafter davon ins Schloß zu fahren und dort wieder aufzusetzen. Der Rest verblieb dem Bauern. Die Besitzer halber Höfe hatten etwa die Hälfte dieser Fron zu leisten, aber außerdem die Wasserleitungsröhren zu verlegen. Sie erhielten nur 10 Klafter Brennholz zugewiesen und hatten davon 4 ins Schloß zu liefern. Bei allen sonstigen Fronen erhielten auch sie nach Feierabend 1/8 Laib Brot. Alle Bauern bezogen das Bauholz kostenlos ab Herrschafts- wald. Die Besitzer kleinerer Güter, die Gärtner oder Handfröner, waren Sommer und Winter zu Arbeiten aller Art verpflichtet, wie säen, je 2 Tage auf den Schafwiesen mähen, Malz mit vorrichten, bei Jagden treiben, bei der Ernte mit binden, Flachs zubereiten usw.. Ihre Arbeitszeit begann im Sommer um 7, im Winter um 9 Uhr. Auch sie erhielten nach Möglichkeit eine Art Dünnbier. Die Hintersassen hatten nur bei Jagden zu treiben. Alle Fronpflichtigen aber hatten bei herrschaftlichen Bauten in Lichtenberg und Thierbach mit der Hand zu fronen und, soweit sie Pferde hatten, Spanndienste zu leisten.
Die Fronen gingen nach einer festliegenden Ordnung reihum. Die Vögte und Verwalter waren streng- stens angewiesen, bei allen Fronen gute Ordnung zu halten und niemanden zu bevorzugen oder zu benachteiligen. Es ist nicht bekannt, daß die von Waldenfels rücksichtslos und über das übliche Maß hinaus Frondienste gefordert hätten. Die Vergünstigungen, die Hans (IX. 14) von Wal- denfels um 1521 eingeführt hat, sind in vor- stehender Darstellung berücksichtigt, die von 1564 im Zweifel nicht. Von der Fron war auch der Stebener Pfarrer nicht befreit; er hatte bei herrschaftlichen Bauten einen Wagen zu stellen und war im übrigen "schuldig, einen Klepper in seinem Futter uff seine Kosten zu halten, und uff was Zeit die Herrschaft desselben bedürftig, muß er ihn solchen folgen lassen".
Einige Höfe in Steben und anderen Orten des Pfarrsprengels hatten für die Landwirtschaft der Pfarrpfründe zu fronen und sämtliche Fronpflichtigen des Sprengels bei kirchlichen Bauten Hand- und Spanndienste zu leisten. Die Ordnung der Fron kannte auch noch andere Sonderregelungen, so hatte etwa ein Müller Zimmermannsarbeiten im Schloß auszuführen, oder die Lichtenberger Bürger hatten statt der Arbeit auf den Feldern des Herrengutes das in Lichtenberg gebraute Bier ins Schloß zu schaffen, Botendienste zu leisten, die Hunde mit zur Jagd zu führen usw.. Die Fröner für die Land- wirtschaft der Pfarrpfründe erhielten statt der den Frönern zustehenden Holzlieferung nach einem bei den Pfarrakten befindlichen, vermutlich um 1800 geschriebenen Merkzettel "früh Suppe, Erdäpfel, Butter und Käs, um 9 Uhr Brot und Branntwein, mittags Suppe, Klöße, Brühe und ein ordentliches Stück Fleisch, nachmittags eine Maas Bier, Käs und Brot, abends Suppe, Erdäpfel und etwas dazu". Beim Dreschen bekamen sie alle 14 Tage einen Laib Brot und 9 Kreuzer, hatten sie ausgedroschen, eine Mahlzeit: "diese besteht in Suppe, Rindfleisch in Brühe, Schweinefleisch, Kraut, Klöße, dann jeder 2 weiße Hefenklöße, Bier und Branntwein".
Ehe sich die Kartoffel als Volksnahrungsmittel durchsetzte, gab es statt dieser Brei; sonst erfuhren solche Leistungen durch die Jahrhunderte kaum Änderungen (MAS ASC Nr. 12).
c) Das Erbzinsregister nennt schließlich das Soll an Geld und Naturalabgaben eines jeden abgabe- pflichtigen Untertanen und eines jeden Ortes. Die Liste ist lang, erwähnt aber nicht die all- gemeinen Steuern (z.B. den Gemeinen Pfennig), oder die Sondersteuern (z.B. die Türkensteuer), die der Kaiser mit Zustimmung des Reichstages ausschrieb, die Abgaben für die Pfarrei (z.B. den Opferpfennig für jede zum Abendmahl zuge- lassene Person) die Besoldungsreichnisse für den meist in einer Person vereinigten Lehrer, Kantor und Kirchner sowie die Umlagen für Baumaßnahmen und besondere Anschaffungen der Pfarrei oder der Dorfgemeinschaft. An die Herrschaft waren zu entrichten:
1. der Erbzins,
2. der für zusätzlich genutzte Waldgeräumte, Weide- und Hutfläche zu zahlende Geräumt- und Hutzins, beides nach heutigen Begriffen Pachtzinsen,
3. die Steuer, eine Abgabe, di8e zu zahlen war, wenn eine Toch- ter oder Schwester des Grundherrn heiratete,
4. die Gerichtssteuer (s. A 221 a),
5. ein Lehn- oder Handgeld von 10 v.H. des Wertes bei Verkauf von Grundbesitz,
6. Getreidezins (Zinshafer) oder
7. Mohnzins,
8. der Zehnt von Getreide jeder Art, und zwar jede 10. und 20. Garbe dem Grundherrn, jede 30. Garbe dem Pfarrer,
9. vereinzelt Salzzins,
10. Weissat (Weizset oder Weisheit, eine Abgabe in Naturalien - Hühnern, Eiern, Käse, Weihnachtssemmeln, Brot u. dergl. - eine Festgabe, ein "Erweis" der Ehrerbietung des Untertans, der zur Pflicht geworden war). Wie bei der Fron, gab es auch bei den Abgaben Sonderregelungen, so gaben z.B. die Bürger von Lichtenberg weder Lehengeld noch Getreidezins oder Weissat. In der Regel war für die Höhe einer Abgabe die Größe des Grundbesitzes maß- gebend. Steuertermine waren meist Walburgi (1. Mai) und Michaeli (29. Sept.), ausnahmsweise auch Martini. Der ausgedehnte Waldbesitz (8268 1/2 Acher) wurde von der Herrschaft selbst bewirtschaftet.
Eine weitere Nutzung des Bodens stellte der Bergbau dar, der zwar bereits zu Zeiten der Grafen von Orlamünde betrieben, aber durch die von Waldenfels erweitert und gefördert wurde (s. Nrn. 119 und 185).
d) Über die damaligen Dorfgemeinschaften, die inzwischen zum Markt Bad Steben zusammengewachsen sind, besonders über ihre Größe, befinden sich im Erbzinsregister folgende Angaben: Untersteben: "In diesem Dorff Ist auch ein pfarrkirchen mit Einem gemauerten kirchhoff, welche pfarr itzo Magister Jodoco Neumeister zu regieren, vermög eines Reverses verlassen, mit derselben zugehorung zu dorf uund feldt; darbei ist auch ein gemein Schulheusla am kirch- hoff; uund gehet diese Pfarr vom Edellmann zu lehen. In diesem Dorff Sindt Mannschafften und Herstett (Herdstätten) Nemblichen Mannschafft, So Seßhaft do sein": 5 ganze und 8 halbe Höfe, 8 Gärtner und Handfröner, 15 Hintersassen und ein Müller, dazu als nicht seßhaft 1 Herbiger. Ablieferungssoll: 23 Gulden 15 Groschen Erbzins, 2 Gulden 15 Groschen Geräumtzins, 12 Napf Mohn- zins, 4 Scheffel Salzzins, 49 Scheffel Haferzins, der Getreidezehnt und unter Umständen bis zu 51 1/2 Gulden Aussteuer (ohne die Steuer der Herberger und Hausgenossen) und die Reichs- steuern sowie als Weissat 80 Hühner, davon 4 für den Pfarrer zu de Stebe, dem auch 3 Pfaffen- güter zu zinsen hatten. Bobengrün hatte 2 ganze und 12 halbe Höfe, 2 Gärtner und 2 Einspänner; Carlsgrün hatte 4 ganze und 5 halbe Höfe, 3 Gärtner, 4 Herberger und 2 Hausgenossen; Christusgrün hatte 8 Zinsgüter, die Fron nur bei Jagden und beim Bau am Schloß zu leisten hatten; Gerlas hatte 1 ganzen und 5 halbe Höfe, 1 Einspänner und 2 Gütchen, die nicht zu fronen hatten; Lochau hatte 6 halbe Höfe und 1 Gütlein, das nicht fronte; Obersteben hatte 8 ganze und 7 halbe Höfe, 4 Gärtner und 5 Herberger; Thierbach hatte 1 ganzen und 2 halbe Höfe ,3 Gärtner und 1 Müller, der als Zimmermann zu fronen hatte; Die Obere Zeitelwaidt war 1565 eine Wüstung; sie gehörte zur Gemeinde Untersteben (UHN 1956 S. 72). Die übrigen kleineren Ortschaften sind bei den Gemeinden mit berücksichtigt, mit denen sie bei der 1818/19 erfolgten Bildung der Landgemeinden vereinigt worden sind.